Widerspruch des BM gegen die Spießgasse-Entscheidung nicht berechtigt

Veröffentlicht am 16.06.2021 in Kommunalpolitik

Der Bürgermeister hat gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung vom 18.5.21, die neue Kita am derzeitigen Standort zu entwickeln, Widerspruch eingelegt.

Dazu gibt ihm die Hessische Gemeindeordnung die Möglichkeit. Allerdings sind wir überzeugt, dass seine Begründung nicht haltbar ist. Aus unserer Sicht gibt es weder einen Rechtsverstoß noch eine Entscheidung gegen das Wohl der Gemeinde.

Hier kann unsere Stellungnahme in voller Länge nachgelesen werden.

Ein Widerspruch des BM ist zulässig, wenn:

  1. ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, d.h. eine Rechtsnorm verletzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 HGO) oder

  2. ein Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 HGO).

Im Fall a) hat der BM zu widersprechen; im Fall b) kann der BM widersprechen.

Der Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung (VdGv) einzulegen.

Sofern der Widerspruch dem VdGV bis zum 31.05.2021 zugegangen ist, dürfte dieser fristgerecht eingegangen sein.

Es bestehen allerdings Zweifel an seiner Zulässigkeit, weil der Widerspruch nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht. BM sieht sich „gezwungen, dem Beschluss, zumindest in Teilbereichen, zu widersprechen.“

Unter TOP 20 wurden bekanntlich 5 Beschlüsse einzeln abgestimmt und gefasst. Gegen welche(n) konkreten Beschluss/Beschlüsse richtet sich sein Widerspruch? Es bleibt daher offen, über welche konkrete strittige Angelegenheit die Gemeindevertretung nochmals zu beschließen hat.

Der Widerspruchsbegründung ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Widerspruch auf § 1 Abs.1 S. 1 HGO (Rechtsverletzung) oder § 1 Abs. 1 S. 2 (Gefährdung des Wohls der Gemeinde) gestützt wird.

Der Widerspruch dürfte daher bereits aus diesen Gründen unzulässig sein.

Gleichwohl möchte sich die SPD-Fraktion aus politischen Gründen und nicht zuletzt auch im Hinblick auf ein drohendes Verwaltungsstreitverfahren mit dem Konglomerat seiner Argumentation auseinandersetzen.

 

Im Einzelnen führt der Widerspruchsführer in einem Durcheinander aus Widerspruch und Begründung aus:

  1. Entstehen von Einnahmeverluste/Mehrkosten von erheblichem Ausmaß durch den Beschluss, beziffert mit mind. 1,36 Mio Euro.

Im weiteren Verlauf wird diese Kalkulation durch eine Rechnung ergänzt. Diese ergibt am Ende mögliche Mehrkosten von 524.550 Euro.

  1. Ein Verlust des Rufs der Gemeinde als verlässlicher Vertragspartner

  2. Erschwerte Erschließung des Baugebietes „Nördlich der Spießgasse“

  3. Zeitverzug beim Bau der Kindertagesstätte

  4. Weniger Platz für die Kinder

  5. Rechtliche Risiken bei der Umlegung, einem möglichen Bauverzug (gemeint ist wahrscheinlich der dortigen Grundstücksbesitzer) und der Vermarktung (der Grundstücke)

  6. Für die Erweiterung der Kindertagesstätte sei das Gelände baurechtlich nicht als solches gekennzeichnet ist.

  7. Sanierung des Bestandsgebäudes sei nicht sinnvoll und durch eine Containerlösung entstünden zusätzliche Kosten.

  8. Kosten für den neuen Standort bereits in Höhe von 34.039,30 Euro entstanden.

  9. Kosten für eine mögliche neue Erschließungsstraße

  10. Mehrkosten für Planungsleistungen

  11. Geänderte Kosten für Grundstückserwerb (Erschließungskosten durch Wegfall einer Straße)

  12. Risiken bei der Vermarktung der Grundstücke (im Neubaugebiet)

  13. Erhöhter Verkehrsfluss durch die Erweiterung der Kindertagesstätte

 

Zu den einzelnen Punkten wird wie folgt Stellung genommen:

zu 1) Der entstehende Schaden für die Gemeinde ist, wenn überhaupt, ein kalkulatorischer Schaden. Durch den Wegfall des Verkaufs der Grundstücke entstehen für die Gemeinde Mindereinnahmen; auf der anderen Seite entstehen durch den ausbleibenden Kauf des Grundstücks im Ritterbruch Minderausgaben. Diese werden im Widerspruch auf insgesamt 524.550 Euro geschätzt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Grundstücke im Plangebiet „Nördliche Spießgasse II“ für 350 Euro/Quadratmeter veräußert werden und die Grundstücke im Plangebiet „Im Ritterbruch“ für 100 Euro/Quadratmeter erworben werden können.

Nicht eingerechnet in diese Kalkulation sind die Erschließungs- und Planungskosten für das neue Grundstück am Ritterbruch.

Demgegenüber wird aus den im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Aspekten begründeten Ausführung im Widerspruch deutlich, dass die avisierte Bauleitplanung für eine überdimensionierte Kita mit Großküche gegen die Vorschrift des § 1 Art. 5 BauGB verstößt. Die Gemeinde soll eine bestandsgeschützte Kita zugunsten einer Veräußerung der Fläche zu einem Preis von 350 €/m² aufgeben und auf Grund ihrer Planungshoheit im Außenbereich „billiges“ Bauland schaffen, indem bewusst ein tatsächlich nicht bestehender Bedarf für eine Kita-Fläche geschaffen wird. Dies mag aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll sein, mit einer an Recht und Gesetz gebundenen Bauleitplanung ist dies allerdings nicht zu vereinbaren.

Die Bauleitplanung „Im Ritterbruch“ widerspricht umweltschützenden - auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen – Belangen, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Klimaschutz, der baukulturellen Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes, sowie dem Gebot der vorrangigen städtebaulichen Entwicklung durch Maßnahmen der Innenentwicklung (§1 Abs. 5 BauGB). Eine Bauleitplanung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich deshalb erfolgt, weil der Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen am Verkauf interessiert ist (Battis/Krautzberger BauGB-Kommentar §1 Nr. 11 m.w.N.).

Letztendlich obliegt es der Gemeindevertretung zu entscheiden, wie viel Geld für welche Maßnahme ausgegeben wird. Ein kalkulatorischer Verlust stellt keinen Schaden dar, der das Wohl der Gemeinde gefährdet.

zu 2) Inwieweit ein Beschluss als eine Rufschädigung einzuordnen ist, muss in diesem Kontext als rein subjektive Betrachtung aufgefasst werden. Es gibt sowohl Stimmen, die dies (siehe Widerspruch) so sehen, als auch Stimmen, die darin keine Beeinträchtigung sehen (Mehrheit der Gemeindevertretung). Für den Widerspruch ist dieser Punkt somit völlig belanglos.

zu 3) Die Ausführungen des Herrn Bürgermeister zu den Folgen für das Baugebiet „Nördlich der Spießgasse II“ bezüglich der Erschließung des Baugebietes widersprechen sowohl der Begründung dieses Bebauungsplanes (s. V 1 Verkehrskonzeption) als auch dem der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung – Erläuterungsbericht vom 19.Juni 2019.

Danach bildet der durch das Plangebiet führende Erschließungsring, der in die Donnersbergstraße mündet, die Haupterschließungsachse des geplanten Wohngebietes. Die nord-südliche Erschließungsachse soll lediglich als verkehrsberuhigte Wohnstraße bzw. Wohnweg ausgebaut werden und einen kurzen, sicheren Verbindungsweg für Schüler und Bewohner darstellen. Befahrbar wäre dieser Weg im Schritttempo ohnehin nur für die Anlieger des derzeitigen Kita-Geländes und des dahinterliegenden Grundstücks gewesen. Mit Wegfall einer Wohnbebauung entfällt auch der Bedarf eines Verkehrsweges für PKW. An der kurzen Wegeverbindung der Anlieger des Wohngebietes an die Spießgasse ändert sich aber faktisch nichts, weil westlich des Kindergartens bereits ein entsprechender Weg tatsächlich vorhanden ist, der verlängert werden und die Spießgasse mit dem zukünftigen Vogelsbergring verbinden kann.

Eine weitere Erschließungsstraße über die Rhönstraße ist nicht erforderlich, da nach obiger Ausführung keine Mehrbelastung für die verbleibenden Straßenzüge auftreten kann.

zu 4) Dass sich ein Zeitverzug durch den geänderten Standort ergibt, ist reine Spekulation. Die Änderung des Bebauungsplans „Nördliche Spießgasse II“ – sofern sie denn erforderlich ist (dazu siehe Punkt 7) - scheint ungleich leichter als die Änderung des Flächennutzungsplans, die Erstellung eines Bebauungsplans und den Anschluss des Geländes an die bestehende Infrastruktur Im Ritterbruch.

Da sich gegenüber der Bauleitplanung „Im Ritterbruch“ bereits eine Bürgerinitiative gebildet hat, besteht im Falle einer Fortführung des Verfahrens ebenfalls die Gefahr eines Normenkontrollverfahrens. Auf Grund der nunmehr vom Herrn Bürgermeister öffentlich gemachten, und damit nicht mehr schön zu redenden, Planrechtfertigung aus rein wirtschaftlichen Gründen und der offensichtlich fehlerhaften Abwägung dürfte diesem Verfahren ein Erfolg garantiert und eine zeitnahe Realisierung ausgeschlossen sein.

zu 5) Das Platzangebot kann keinen Widerspruch begründen. Zudem ist die Quantität nicht ausschlaggebend, sondern die Qualität des Platzangebotes. Ein Verstoß, der einen Widerspruch nach § 63 HGO begründet, lässt sich nicht konstruieren.

zu 6) Rechtliche Risiken bestehen nicht. Durch die Umnutzung des Geländes sind die anderen Grundstückseigentümer nicht in ihren Rechten betroffen. Nach Urteil des BGH muss der Lärm von Kindertageseinrichtungen in der Regel hingenommen werden (Az. V ZR 203/18). Die Änderung der Nutzung führt also nicht zu geänderten Bedingungen für die Anwohner.

zu 7) Es erscheint auch keineswegs zwingend, dass der Bebauungsplan „Nördliche Spießgasse II“ wegen des An- bzw. Neubaus auf dem an die bestehende Kita angrenzenden Grundstück geändert werden muss. Das Baugebiet ist gem. § 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. In diesem sind gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Da es sich bei der Kita um eine Anlage für soziale Zwecke handelt, kommt für eine Bebauung des an die Kita anschließenden Grundstücks vorrangig eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Diese Frage sollte zeitnah mit dem Kreisbauamt abgeklärt werden.

zu 8) Dass eine Sanierung des Bestandsgebäudes nicht möglich ist, ist technisch nicht belegt. Allein die Aussage, dass umfangreiche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ohne diese einzeln darlegen zu können, spricht dafür, dass eine entsprechende Expertise bislang nicht eingeholt wurde.

Auch für den Fall, dass eine Sanierung tatsächlich nicht möglich sein sollte, wäre ein Neubau auf dem bestehenden Gebäudegrundriss möglich. Dieser würde insgesamt nicht mehr als der Bau am Standort „Im Ritterbruch“ kosten.

Eine kostenintensive Container-Lösung kann durch eine geschickte Bauausführung, d.h. zuerst Neubau und Umzug in diesen, sodann Sanierung des bestehenden Gebäudes vermieden werden. Selbst wenn es aber z.B. bei Durchbrucharbeiten erforderlich sein sollte, den Kindergartenbetrieb kurzzeitig zu verlegen, stehen dafür in Hähnlein mehrere Räumlichkeiten als Notlösung zur Verfügung (Marktschänke / Alte Schule/ Sitzungsraum in der Anstalt (alter Turnsaal) / Gemeindehaus der ev. Kirche / Foyer der SuK-Halle / Gaststätte Sportheim).

Keinesfalls stellt dieser Punkt einen Rechtsbruch dar; auch eine negative Beeinflussung des Wohls der Gemeinde ist vollumfänglich zu verneinen.

zu 9) Die Kosten für die Planung für den Standort „Im Ritterbruch“, die bereits angefallen sind, spielen für die Frage der Rechtsverletzung keine Rolle. Ob und inwiefern diese das Wohl der Gemeinde tangieren, kann es wie auch unter 2) unterschiedliche Auffassungen geben. Es sei hier aber auch zu bedenken, dass die Kosten auch dann angefallen wären, wenn, aus welchen Gründen auch immer, die Nutzung des Geländes für eine Kindertagesstätte nicht möglich gewesen wäre. Eine Beschlussfassung, dass verbindlich an dieser Örtlichkeit ein Kindergarten errichtet wird, geht mit diesen Kosten nicht ein.

zu 10) Dies sind rein hypothetische Kosten. Entsprechende Beschlüsse bestehen nicht und sind auch nicht vorgesehen. Für die Argumentation hinsichtlich § 63 Abs. 1 HGO spielen diese keine Rolle.

zu 11) Kosten für die Planung sind tatsächlich zu erwarten. Diese sind aber auch für den anderen Standort notwendig und somit miteinander verrechenbar. Mehrkosten sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, da das Areal „Im Ritterbruch“ nicht neu geplant werden muss, fallen keine weiteren Kosten für diesen Standort an. Ein Rechtsverstoß ist nicht erkennbar, ebenso wenig eine Gefährdung des Wohls der Gemeinde.

zu 12) Da das Umlegungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und die Erschließungskosten von den betroffenen Eigentümern pauschal erhoben wurden, dürften Regressansprüche gegenüber der Gemeinde kaum durchsetzbar sein. In Betracht käme allenfalls ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dafür liegen die gesetzlichen Hürden allerdings so hoch, dass die Gemeinde entsprechenden Forderungen mit Gelassenheit entgegensehen kann. Durch den Wegfall der geplanten Straße auf dem derzeitigen Areal der Kindertagesstätte verändern sich tatsächlich die Erschließungskosten für die Grundstückseigentümer also nicht.

Eine andere Erschließungsstraße ist nicht geplant und nicht notwendig. Daher werden keine weiteren Kosten anfallen.

Weder ein Schaden noch eine Beeinflussung des Wohls der Gemeinde sind in irgendeiner Form erkennbar.

zu 13) Dieser Punkt stellt eine reine Spekulation des Widerspruchsführers dar. Ein Schaden liegt erst dann vor, wenn die Grundstücke nicht zu dem avisierten Preis zu verkaufen wären. Selbst wenn einzelne Interessenten abspringen sollten, ist damit zu rechnen, dass andere Interessenten deren Platz einnehmen werden. Für junge Familien wird der Standort durch die absolute Nähe zu einer Kindertagesstätte eher noch attraktiver (Stichwort fußläufige Erreichbarkeit).

Gesetzesverstöße sind keine erkennbar. Das Wohl der Gemeinde wird nicht gefährdet, eher gestärkt.

zu 14) Ein erhöhter Verkehr ist dadurch tatsächlich zu erwarten. Da aber durch den Wegfall der Stichstraße zum Neubaugebiet auch Verkehrsströme zum Areal wegfallen, ist mit keiner bedeutenden Mehrbelastung zu rechnen. Die Eltern sind vielmehr hinsichtlich der Gefahren leichter zu sensibilisieren, als dies bei Durchfahrtsverkehr vor der Schule der Fall wäre.

Durch den Standort „Spießgasse“ fällt andererseits der erhöhte Verkehrsfluss zum Standort „Im Ritterbruch“ weg. Dort wird es also zu keinen negativen Auswirkungen kommen.

Nach alledem ist der Widerspruch jedenfalls unbegründet.

Anke Paul, Fraktionsvorsitzende